Für Fragen stehen wir persönlich während der Sprechzeiten im Ressort Forschung und Lehre: Montag, Dienstag und Donnerstag von 9.00 - 12.00 Uhr sowie nach telefonischer Vereinbarung gerne zur Verfügung.
Stabsstelle Wissenschaftliche Nachwuchsförderung
Büroadresse:
Gebäude 907, 1. OG (Langenbeckstr. 2)
Außerhalb der Sprechzeiten sind wir auch telefonisch oder per Mail unter habilitationen.um@uni-mainz.de erreichbar.
Postadresse:
Obere Zahlbacher Str. 63
55131 Mainz
Zur Information:
Zwischenbescheide über den Stand des Verfahrens werden vom Ressort Forschung und Lehre weder persönlich, noch schriftlich, noch telefonisch erteilt.
Gemäß § 61 Abs.3 HochSchG kann der Präsident auf Antrag des Fachbereichs die Bezeichnung außerplanmäßige Professorin oder außerplanmäßiger Professor an Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren nach deren Ausscheiden und entsprechender Bewährung in Forschung und Lehre, Habilitierte auf Grund mindestens 3-jähriger Bewährung in Forschung, anderen Personen, die die Einstellungsvoraussetzungen für eine Professur erfüllen (§ 49 HochSchG) aufgrund mindestens 10-jähriger Bewährung in Forschung und Lehre nach Abschluss der Promotion und Lehre und herausragende Künstlerinnen und Künstler auf Grund mindestens 5-jähriger Lehrtätigkeit verleihen, wenn diese weiterhin in einem Umfang von mindestens durchschnittlich zwei SWS pro Semester an der Universität lehren. Der universitätsinterne Verfahrensablauf ist in der Ordnung zur Verleihung der Bezeichnung außerplanmäßige Professorin oder Professor, vom 20. Dezember 2021 geregelt.
Informationen zu den Evaluationsergebnissen der Lehrveranstaltungsbefragungen finden Sie hier.
Informationsblatt Dozentenevaluation (PDF , 104,0 KB)(Juni 2014)
Seitens des Ressorts Forschung und Lehre sind für das Verfahren zur Verleihung der Bezeichnung außerplanmäßige Professorin oder außerplanmäßiger Professor zum Teil beglaubigte Dokumente vorgeschrieben (z. B. Promotionsurkunde). Eine solche Beglaubigung dürfen erstellen: Gemeindeverwaltungen, Landkreise und untere Verwaltungsbehörden, z.B. Ortsbürgermeister und Ortsvorsteher, Stadtverwaltungen (Rathaus), Kreisverwaltungen. Weiterhin dürfen Gerichte und Notare Dokumente beglaubigen.