Informationen zur Außerplanmäßigen Professur

Gemäß § 61 Abs.3 HochSchG kann der Präsident auf Antrag des Fachbereichs die Bezeichnung außerplanmäßige Professorin oder außerplanmäßiger Professor an Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren nach deren Ausscheiden und entsprechender Bewährung in Forschung und Lehre, Habilitierte auf Grund mindestens 3-jähriger Bewährung in Forschung, anderen Personen, die die Einstellungsvoraussetzungen für eine Professur erfüllen (§ 49 HochSchG) aufgrund mindestens 10-jähriger Bewährung in Forschung und Lehre nach Abschluss der Promotion und Lehre und herausragende Künstlerinnen und Künstler auf Grund mindestens 5-jähriger Lehrtätigkeit verleihen, wenn diese weiterhin in einem Umfang von mindestens durchschnittlich zwei SWS pro Semester an der Universität lehren. Der universitätsinterne Verfahrensablauf ist in der Ordnung zur Verleihung der Bezeichnung außerplanmäßige Professorin oder Professor, vom 20. Dezember 2021 geregelt.

Berücksichtigung freiwilliger/außercurricularer Lehre

Punktesystem extracurriculare Lehre(PDF 1,5 MB)

Beglaubigung von Unterlagen

Seitens des Ressorts Forschung und Lehre sind für das Verfahren zur Verleihung der Bezeichnung außerplanmäßige Professorin oder außerplanmäßiger Professor zum Teil beglaubigte Dokumente vorgeschrieben (z. B. Promotionsurkunde). Eine solche Beglaubigung dürfen erstellen: Gemeinde­verwaltungen, Landkreise und untere Verwaltungsbehörden, z.B. Ortsbürgermeister und Ortsvorsteher, Stadtverwaltungen (Rathaus), Kreis­verwaltungen. Weiterhin dürfen Gerichte und Notare Dokumente beglaubigen.

Ansprechpartner Außerplanmäßige Professuren

Herr Hendrik Ulle
Tel: +49 (0)6131 39-29464
habilitationen.um@uni-mainz.de