Laut § 2 Abs. 4 HabilO sind Originalarbeiten zu fordern. Da abhängig vom Journal/der Zeitschrift die dort festgelegten Richtlinien für Originalarbeiten unterschiedlich sein können und zu den verschiedensten Begriffen führen, lässt sich nicht generell im Voraus sagen, ob eine konkrete Publikation als "Originalarbeit" betrachtet wird.
Die Habilitationsordnung gibt in der Definition vor, dass es sich nicht um Buchbeiträge, Kasuistiken oder Übersichtsartikel handeln darf. Das zuständige Gremium hat eine Grundsatzentscheidung getroffen, dass "Leitlinien" ebenfalls ausgeschlossen sind.
Eine Grundsatzentscheidung, ob
- "Systematic Reviews" oder "Meta-Analysen“ sich von „Übersichtsarbeiten“ laut § 2 Abs. 4 HabilO unterscheiden und daher nicht ausgeschlossen sind,
- "Brief Reports" (durchschnittlich 3-5 Seiten Umfang), "Letter to the Editor" oder "Rapid Communications" als Originalarbeit zu betrachten und anrechenbar sind,
wurde vom zuständigen Gremium bisher nicht getroffen. Daher kann nur im Einzelfall entschieden werden, inwieweit der entsprechende Artikel im Rahmen der Habilitation angerechnet werden kann.
Da bei Systematic Reviews und Meta-Analysen bereits bestehende Literatur ausgewertet wird, ist eine Anrechnung in der Vergangenheit jedoch nicht erfolgt.
Grundsätzlich ist zu sagen, dass sofern mit Publikationen, die eindeutig Originalarbeiten sind und einen Habilitationswert von mindestens C haben, die Anzahl von 12 erreicht wird, die Voraussetzung gemäß § 2 Abs. 4 HabilO eindeutig erfüllt ist, wenn 6 davon Erstautorschaften sind und davon 3 einen Habilitationswert von A oder B haben. Alle anderen Konstellationen sind kritisch zu betrachten und im Einzelfall zu bewerten, was zu einer nicht-Zulassung führen könnte.
Die Einzelfallentscheidung erfolgt final durch das zuständige Gremium im Rahmen der Zulassung nach Abgabe des Gesuchs.