Angehörige der Universitätsmedizin der Johannes Gutenberg-Universität Mainz:
Erstreben diese die förmliche Anerkennung eines auswärtig abgeschlossenen Habilitationsverfahrens, so kann die Umhabilitation auf Antrag an den Wissenschaftlichen Vorstand durch den Fachbereichsrat der Universitätsmedizin erfolgen. Für die Umhabilitation findet eine Überprüfung der Gleichwertigkeit der bereits erbrachten Habilitationsleistungen mit der an der Universitätsmedizin der Johannes Gutenberg-Universität Mainz geltenden Ordnung statt.
Personen, die nicht in einem Beschäftigungsverhältnis mit der Universitätsmedizin der Johannes Gutenberg-Universität Mainz stehen:
Diese richten den Antrag auf Umhabilitation ebenfalls an den Wissenschaftlichen Vorstand. Der Ausschuss für wissenschaftliche Nachwuchsförderung prüft zunächst, ob ein Bedarf in Lehre und Forschung in der Universitätsmedizin gegeben ist. Ist die erstrebte Umhabilitation begründet, ist analog zur Umhabilitation von Angehörigen der Universitätsmedizin die Vergleichbarkeit der Leistungsanforderungen festzustellen. Wird die Vergleichbarkeit festgestellt, wird in der Regel von neuerlichen schriftlichen und mündlichen Habilitationsleistungen Abstand genommen. Ebenso, falls der Wissenschaftlichen Vorstand aufgrund eines Gesuchs der Einrichtungsleitung zur Umhabilitation auffordert.
Beglaubigung von Unterlagen
Seitens des Geschäftsbereichs Forschung und Lehre sind für das Verfahren zur Umhabilitation an die Universitätsmedizin zum Teil
beglaubigte Dokumente vorgeschrieben (z. B. Promotionsurkunde). Eine solche Beglaubigung dürfen erstellen: Gemeindeverwaltungen, Landkreise und untere Verwaltungsbehörden, z.B. Ortsbürgermeister und Ortsvorsteher, Stadtverwaltungen (Rathaus), Kreisverwaltungen. Weiterhin dürfen Gerichte und Notare Dokumente beglaubigen.