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Die aktuell gültige Habilitationsordnung finden Sie unter https://www.um-mainz.de/rfl/wissenschaftliche-nachwuchsfoerderung/habilitationen/habilitationsordnung.html.
Weitere Informationen sowie Musterdokumente und Vorlagen finden Sie unter: https://www.um-mainz.de/rfl/wissenschaftliche-nachwuchsfoerderung/habilitationen/informationen-zur-habilitation.html
Sollte Ihre Frage dort oder hier nicht beantwortet werden, setzen Sie sich mit uns in Verbindung.
Grundsätzlich ist eine Habilitation von extern möglich, sofern Sie nicht an einer anderen Hochschule angestellt sind.
Dabei ist zu beachten, dass die an externen Kliniken oder Institutionen Tätigen, zusätzlich ein Lehrkonzept über die zukünftige Einbindung in die Lehre vorstellen müssen, das sie zusammen mit einer Fachvertreterin / einem Fachvertreter der Universitätsmedizin (Einrichtungsleitung) entwickelt haben.
Laut § 2 Abs. 4 HabilO sind Originalarbeiten zu fordern. Da abhängig vom Journal/der Zeitschrift die dort festgelegten Richtlinien für Originalarbeiten unterschiedlich sein können und zu den verschiedensten Begriffen führen, lässt sich nicht generell im Voraus sagen, ob eine konkrete Publikation als "Originalarbeit" betrachtet wird.
Die Habilitationsordnung gibt in der Definition vor, dass es sich nicht um Buchbeiträge, Kasuistiken oder Übersichtsartikel handeln darf. Das zuständige Gremium hat eine Grundsatzentscheidung getroffen, dass "Leitlinien" ebenfalls ausgeschlossen sind.
Eine Grundsatzentscheidung, ob
wurde vom zuständigen Gremium bisher nicht getroffen. Daher kann nur im Einzelfall entschieden werden, inwieweit der entsprechende Artikel im Rahmen der Habilitation angerechnet werden kann.
Da bei Systematic Reviews und Meta-Analysen bereits bestehende Literatur ausgewertet wird, ist eine Anrechnung in der Vergangenheit jedoch nicht erfolgt.
Grundsätzlich ist zu sagen, dass sofern mit Publikationen, die eindeutig Originalarbeiten sind und einen Habilitationswert von mindestens C haben, die Anzahl von 12 erreicht wird, die Voraussetzung gemäß § 2 Abs. 4 HabilO eindeutig erfüllt ist, wenn 6 davon Erstautorschaften sind und davon 3 einen Habilitationswert von A oder B haben. Alle anderen Konstellationen sind kritisch zu betrachten und im Einzelfall zu bewerten, was zu einer nicht-Zulassung führen könnte.
Die Einzelfallentscheidung erfolgt final durch das zuständige Gremium im Rahmen der Zulassung nach Abgabe des Gesuchs.
Der Habilitationswert ergibt sich aus der Sortierung aller Journale eines Fachgebiets nach deren Journal Impact Faktor (JIF). 15% der Journale eines Fachs mit dem höchsten JIF erhalten den Habilitationswert A, 35% mit den nächsthöheren JIF den Habilitationswert B und die übrigen 50% den Habilitationswert C. Ein Journal, das in mehreren Fächern vorkommt, erhält die beste Bewertung, die es in einem dieser Fächer erreicht hat.
Die Zuordnung der Journale zu Fächern richtet sich nach den Journal Citation Reports in ISI Web of Science. Analog zum JIF wird der Habilitationswert jährlich neu ermittelt.
In dem Journal Citation Report werden die Publikations- und Zitationsdaten zusammengefasst, die aus der Web of Science Core Collection (=WoS CC) stammen. D.h. nur Journale, die in de WoS CC enthalten sind, werden mit einem Habilitations-Wert versehen. Die Aufnahme der Journale in die WoS CC hängt wiederum von einer Vielzahl an einzelnen Qualitätsmerkmalen ab. Nur wenn diese erfüllt werden, wird ein Journal von Clarivate in die WoS CC aufgenommen und fließt demnach in die Publikationsbewertungsliste ein.
Nicht genannte Journals können mit dem Habilitationswert "D" in der Publikationsliste aufgeführt werden.
Die Liste wird jährlich erstellt und erscheint in der Regel vor Beginn des Wintersemesters.
Für jede der in der kumulativen Schrift verwendeten Publikationen müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
In ihrer Gesamtheit hat die schriftliche Leistung folgende Anforderungen zu erfüllen:
Mit der Schrift soll der nachfolgende Zweck erfüllt werden, welcher durch die externen Gutachter zu bewerten ist:
Ausführlichere Informationen zum Aufbau der kumulativen Habilitationsschrift finden Sie in unserem Leitfaden, welchen Sie hier (Pdf , 129,2 KB)herunterladen können.
Die Habilitationsordnung gibt vor, dass für die 12 wichtigsten ein entsprechender Nachweis geführt werden muss. Wenn die drei Kriterien:
erfüllt sind und entsprechend nachgewiesen werden können, steht einer Anrechnung nicht entgegen.
§ 2 Abs. 8 HabilO gibt vor: „Die Bewerberin oder der Bewerber muss den Besuch eines Seminars für Didaktik und Rhetorik für Mediziner an der Universitätsmedizin der Johannes Gutenberg-Universität Mainz oder einer gleichwertigen Lehrveranstaltung nachweisen.“
Ob ein anderes Seminar gleichwertig ist, kann am ehesten das ZQ beurteilen, da von dort das Didaktik-Seminar veranstaltet wird. Sofern von deren Seite die Gleichwertigkeit bestätigt werden kann, fließt diese Bestätigung in das Evaluationsgutachten des ZQ ein.
Zur Beurteilung der Gleichwertigkeit wird der Umfang und Inhalt der zu bewertenden Lehrveranstaltung benötigt, die erworbenen Zertifikate müssten dann durch das ZQ bewertet werden.
Ihre Ansprechpartnerin ist:
Frau Annabel Kramp
Tel.: +49(0) 6131-39-29556
E-Mail: ✉ um.habil-hospitation@zq.uni-mainz.de
www.zq.uni-mainz.de
Die Koautorenerklärungen sind von allen in § 6 Absatz 2 Satz 12 definierten Koautor*innen („Geteilte Erstautorenschaften, sofern diese im Artikel erwähnt sind und Autorenschaften als „corresponding author“ oder „senior author“, werden als Erstautorenschaften angesehen.“) vorzulegen.
Die Freigabe durch die Koautor*innen gilt nur für die (5) Publikationen, die Sie für die kumulative Habilitationsschrift verwenden.
Die Erklärungen sind im Original mit dem Gesuch einzureichen.
Sie finden eine Vorlage auf unserer Homepage. Sofern in den genannten Publikationen keine Angaben zu den „Authors Contributions“ enthalten sind, integrieren sie diese bitte in die entsprechende Koautorenerklärung.
Ja, die Erklärung ist auch dann vorzulegen.