Honorarprofessur

Gemäß § 62 Abs.1 HochSchG kann die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident Personen, die an der Hochschule lehren, aber an der Universität nicht hauptberuflich in der Lehre tätig sind und auf Grund ihrer wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen die Voraussetzungen für die Einstellung von Professorinnen und Professoren (§ 49 HochSchG) erfüllen, zu Honorarprofessorinnen oder Honorarprofessoren bestellen. Einzelheiten über die mitgliedschaftliche Stellung der Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren ergeben sich aus § 2 Nr.3 Grundordnung i.V.m. § 62 Abs.1 Satz 2 HochSchG.

Anträge auf Bestellung zur Honorarprofessorin oder zum Honorarprofessor werden nach Einholung der Stellungnahme des Senates (§ 76 Abs.10 HochSchG) vom Präsidenten über das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur an den Ministerpräsidenten weitergeleitet.

Für Fragen stehen Ihnen unsere Mitarbeiter/innen im Ressort Forschung und Lehre der Universitätsmedizin der Johannes Gutenberg-Universität Mainz, Obere Zahlbacher Straße 63, während der Sprechzeiten: Mo - Fr von 9.00 – 12.00 Uhr sowie nach Vereinbarung gerne zur Verfügung.