Außerplanmäßige Professur

Gemäß § 61 Abs.3 HochSchG kann der Präsident auf Antrag die Bezeichnung au-ßerplanmäßige Professorin oder außerplanmäßiger Professor an Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren nach deren Ausscheiden und min-destens 6-jähriger Bewährung in Forschung und Lehre, Habilitierte auf Grund mindestens 6-jähriger Bewährung in Forschung und Lehre und herausragende Künstlerinnen und Künstler auf Grund mindestens 6-jähriger Lehrtätigkeit verleihen, wenn diese weiterhin an der Universität lehren. Der universitätsinterne Verfahrensablauf ist in § 54 Grundordnung geregelt.

Informationen zur Ernennung zum außerplanmäßigen Professor bzw. zur außerplanmäßigen Professorin finden sie hier:

 Informationsblatt zur Ernennung zum apl-Professor (Jan. 2012)

 Kennzeichnung der Dateien auf der CD-ROM

 Personalblatt Ernennung zum apl-Professor

Evaluation

Informationen zu den Evaluationsergebnisse der Lehrveranstaltungsbefragungen finden sie hier:

 

Beglaubigung von Unterlagen

Seitens des Ressorts Forschung und Lehre sind für das Verfahren zur Verleihung der Bezeichnung außerplanmäßige Professorin oder außerplanmäßiger Professor zum Teil beglaubigte Dokumente vorgeschrieben (z. B. Promotionsurkunde). Eine solche Beglaubigung dürfen erstellen: Gemeinde­verwaltungen, Landkreise und untere Verwaltungsbehörden, z.B. Ortsbürgermeister und Ortsvorsteher, Stadtverwaltungen (Rathaus), Kreis­verwaltungen. Weiterhin dürfen Gerichte und Notare Dokumente beglaubigen.