Außerplanmäßige Professur
Gemäß § 61 Abs.3 HochSchG kann der Präsident auf Antrag die Bezeichnung au-ßerplanmäßige Professorin oder außerplanmäßiger Professor an Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren nach deren Ausscheiden und min-destens 6-jähriger Bewährung in Forschung und Lehre, Habilitierte auf Grund mindestens 6-jähriger Bewährung in Forschung und Lehre und herausragende Künstlerinnen und Künstler auf Grund mindestens 6-jähriger Lehrtätigkeit verleihen, wenn diese weiterhin an der Universität lehren. Der universitätsinterne Verfahrensablauf ist in § 54 Grundordnung geregelt.
Informationen zur Ernennung zum außerplanmäßigen Professor bzw. zur außerplanmäßigen Professorin finden sie hier:
Informationsblatt zur Ernennung zum apl-Professor (Jan. 2012)
Bewertung der Publikationsleistungen:
Publikationsbewertung für Habilitationsleistungen (Stand 10.08.2011)
Publikationsbewertung für Habilitationsleistungen (Stand 18.11.2010)
Publikationsbewertung für Habilitationsleistungen (Stand 21.08.2009)
Publikationsbewertung für Habilitationsleistungen (Stand 22.11.2007)
Evaluation
Informationen zu den Evaluationsergebnisse der Lehrveranstaltungsbefragungen finden sie hier:
Beglaubigung von Unterlagen
Seitens des Ressorts Forschung und Lehre sind für das Verfahren zur Verleihung der Bezeichnung außerplanmäßige Professorin oder außerplanmäßiger Professor zum Teil beglaubigte Dokumente vorgeschrieben (z. B. Promotionsurkunde). Eine solche Beglaubigung dürfen erstellen: Gemeindeverwaltungen, Landkreise und untere Verwaltungsbehörden, z.B. Ortsbürgermeister und Ortsvorsteher, Stadtverwaltungen (Rathaus), Kreisverwaltungen. Weiterhin dürfen Gerichte und Notare Dokumente beglaubigen.
